
GdB 30 statt 50 bekommen? Was Sie jetzt tun können
GdB 30 statt 50 bekommen? Was Sie jetzt tun können
Sie haben einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 beantragt, doch im Bescheid steht nur GdB 30? Für viele Betroffene ist das enttäuschend. Besonders dann, wenn sie täglich mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen leben und das Gefühl haben, dass ihre tatsächliche Situation nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
Ein GdB von 30 bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Behörde falsch entschieden hat. Entscheidend ist, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt wurden und wie sich diese auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken.
Wenn Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Welche davon infrage kommt, hängt insbesondere davon ab, wann Sie den Bescheid erhalten haben und ob sich Ihr Gesundheitszustand seitdem verändert hat.
Warum wurde nur ein GdB von 30 festgestellt?
Bei der Feststellung des Grades der Behinderung zählt nicht allein, welche Krankheiten diagnostiziert wurden. Entscheidend sind die längerfristigen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Teilhabe.
Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb unterschiedliche GdB-Werte erhalten.
Ein Beispiel: Zwei Personen leiden an einer chronischen Erkrankung des Bewegungsapparats. Während eine Person trotz Beschwerden noch vergleichsweise wenige Einschränkungen hat, kann die andere aufgrund erheblicher Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag deutlich stärker betroffen sein.
Auch bei mehreren Erkrankungen werden die einzelnen GdB-Werte nicht einfach zusammengerechnet. Stattdessen wird beurteilt, wie sich die verschiedenen Beeinträchtigungen insgesamt auswirken.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber „GdB bei mehreren Erkrankungen: Wie wird der Gesamt-GdB gebildet?“
Ein niedrigerer GdB als erwartet kann unterschiedliche Ursachen haben. Beispielsweise können relevante Einschränkungen aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausreichend hervorgehen oder einzelne Beeinträchtigungen anders bewertet worden sein, als Betroffene es erwartet haben.
Ob die Entscheidung tatsächlich fehlerhaft ist, lässt sich aber nicht allein aus der Differenz zwischen dem beantragten und dem festgestellten GdB ableiten.
GdB 30 statt 50: Kann ich Widerspruch einlegen?
Ja. Wenn Sie mit einem GdB-Bescheid nicht einverstanden sind, können Sie grundsätzlich Widerspruch einlegen.
Die Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung können andere Fristen gelten.
Wichtig ist deshalb, nicht erst mehrere Wochen abzuwarten, wenn Sie Zweifel an der Entscheidung haben.
Ein Widerspruch führt dazu, dass die zuständige Stelle die Entscheidung erneut überprüft. Dabei kann unter anderem relevant sein, ob gesundheitliche Einschränkungen vollständig erfasst und zutreffend bewertet wurden.
Allerdings bedeutet ein Widerspruch nicht automatisch, dass der GdB erhöht wird. Die erneute Prüfung kann die bisherige Entscheidung bestätigen. Unter den rechtlichen Voraussetzungen ist auch eine ungünstigere Entscheidung möglich.
Muss ich den Widerspruch sofort ausführlich begründen?
Nein. Eine ausführliche Begründung muss grundsätzlich nicht bereits zusammen mit dem fristwahrenden Widerspruch vorliegen.
Das ist besonders wichtig, wenn die Frist bald endet und noch medizinische Unterlagen fehlen.
Die Begründung kann grundsätzlich nachgereicht werden. Entscheidend ist zunächst, dass der Widerspruch form- und fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht.
Welche Einreichungswege zulässig sind, richtet sich nach den geltenden Formvorschriften. Eine einfache E-Mail ist nicht ohne Weiteres ausreichend.
Welche Rolle spielen ärztliche Befunde?
Medizinische Unterlagen sind eine wichtige Grundlage für die Bewertung des GdB. Allerdings kommt es nicht nur darauf an, wie viele Befunde oder Diagnosen vorliegen.
Entscheidend ist, welche längerfristigen Funktionsbeeinträchtigungen daraus hervorgehen.
Ein ärztlicher Bericht, der lediglich eine Diagnose nennt, beschreibt möglicherweise noch nicht ausreichend, wie stark die betroffene Person tatsächlich eingeschränkt ist.
Bei einer Erkrankung der Wirbelsäule können beispielsweise Bewegungseinschränkungen und neurologische Ausfälle eine Rolle spielen. Bei psychischen Erkrankungen können unter anderem die Auswirkungen auf die Alltagsgestaltung und soziale Teilhabe relevant sein.
Das bedeutet nicht, dass jede zusätzliche Diagnose automatisch zu einem höheren GdB führt.
Auch mehrere ausführliche Arztberichte garantieren keinen GdB von 50. Maßgeblich bleibt die Bewertung der gesamten behinderungsbedingten Auswirkungen anhand der geltenden versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Was passiert, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist?
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kommt es darauf an, warum Sie eine andere Bewertung erreichen möchten.
Dabei müssen zwei Situationen unterschieden werden.
Ihr Gesundheitszustand hat sich verschlechtert
Wenn sich Ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten Feststellung wesentlich verändert haben, kann ein Antrag auf Neufeststellung beziehungsweise Erhöhung des GdB infrage kommen.
Das gilt beispielsweise, wenn neue dauerhafte Funktionsbeeinträchtigungen hinzugekommen sind oder sich bestehende Einschränkungen wesentlich verstärkt haben.
Ein solcher Antrag führt allerdings zu einer erneuten Bewertung. Der GdB kann dabei unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch niedriger ausfallen.
Weitere allgemeine Informationen finden Sie in unserem Ratgeber „GdB erhöhen: Wann ist eine Neufeststellung möglich?“
Sie halten bereits die ursprüngliche Entscheidung für falsch
Wenn Sie davon ausgehen, dass die Behörde schon bei der damaligen Entscheidung rechtliche oder tatsächliche Fehler gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X infrage kommen.
Das ist etwas anderes als eine Neufeststellung wegen einer späteren gesundheitlichen Verschlechterung.
Welcher Weg passend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein Überprüfungsantrag ersetzt insbesondere nicht die rechtzeitige Nutzung eines noch möglichen Widerspruchs.
GdB 30 oder 50: Welche Unterschiede gibt es?
Ob ein GdB von 30 oder 50 festgestellt wurde, macht rechtlich einen erheblichen Unterschied. Denn ab einem GdB von 50 gelten Menschen unter den gesetzlichen Voraussetzungen als schwerbehindert. Damit sind zusätzliche Rechte und Nachteilsausgleiche verbunden.
Bei einem GdB von 30 haben Sie bereits Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen. Dazu gehört beispielsweise ein steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro jährlich. Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit beantragen. Diese kann Ihnen zusätzliche Schutzrechte im Berufsleben ermöglichen.
Bei einem GdB von 50 gelten Sie grundsätzlich als schwerbehindert und können einen Schwerbehindertenausweis erhalten. Der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag steigt auf 1.140 Euro jährlich. Beschäftigte haben außerdem grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr bei einer Fünftagewoche. Hinzu kommen besondere Schutzrechte im Arbeitsleben.
Wichtig ist jedoch: Nicht jeder Nachteilsausgleich steht automatisch mit GdB 50 zu. Manche Vergünstigungen hängen von zusätzlichen Merkzeichen oder weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Auch die genannten steuerlichen Pauschbeträge sind keine direkten Auszahlungen. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen und führen daher nicht automatisch zu einer Steuerersparnis in gleicher Höhe.
Kann man mit GdB 30 eine Gleichstellung beantragen?
Ja. Menschen mit einem GdB von mindestens 30, aber weniger als 50, können unter bestimmten Voraussetzungen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit.
Eine Gleichstellung kommt insbesondere dann infrage, wenn jemand aufgrund seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kann.
Sie kann bestimmte Schutzrechte im Arbeitsleben ermöglichen, etwa den besonderen Kündigungsschutz unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen.
Wichtig: Eine Gleichstellung macht aus GdB 30 keinen GdB 50.
Sie führt auch nicht automatisch zu einem Schwerbehindertenausweis oder zum gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.
Wann lohnt es sich, einen GdB-Bescheid genauer anzusehen?
Nicht jede Abweichung zwischen dem gewünschten und dem festgestellten GdB ist ein Hinweis auf einen Fehler.
Eine genauere Beschäftigung mit der Entscheidung kann jedoch sinnvoll sein, wenn Sie beispielsweise den Eindruck haben, dass wesentliche gesundheitliche Einschränkungen nicht berücksichtigt wurden oder die Bewertung Ihrer tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen nicht nachvollziehen können.
Dabei geht es nicht darum, möglichst viele Diagnosen aufzuführen. Entscheidend ist, welche Auswirkungen gesundheitliche Beeinträchtigungen haben und welche Informationen der Behörde bei ihrer Entscheidung vorlagen.
Wer einen Widerspruch erwägt, sollte deshalb nicht nur auf die Zahl 30 im Bescheid schauen, sondern die Gründe für die Entscheidung verstehen.
GdB-Widerspruch vorbereiten: Wenn allgemeine Informationen nicht ausreichen
Zu wissen, dass Sie Widerspruch einlegen können, ist der erste Schritt. Schwieriger wird es häufig bei der Frage, wie Sie Ihren eigenen Bescheid einordnen und eine nachvollziehbare Begründung vorbereiten.
Genau dafür gibt es den GdB-Widerspruchskompass von Anspruch-einfach.
Er bietet ein strukturiertes Selbsthilfe-System mit Anleitungen und Arbeitsmitteln, das Sie bei der eigenständigen Vorbereitung Ihres Widerspruchs unterstützt.
So müssen Sie die praktische Umsetzung nicht allein aus einzelnen allgemeinen Internetinformationen zusammensuchen.
Der Kompass dient der eigenständigen Vorbereitung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ein bestimmtes Ergebnis kann nicht garantiert werden.
Häufige Fragen zu GdB 30 statt 50
Kann ich trotz mehrerer schwerer Erkrankungen nur GdB 30 bekommen?
Ja. Mehrere Erkrankungen führen nicht automatisch zu einem Gesamt-GdB von 50 oder mehr. Entscheidend sind die gesamten Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Einzelne GdB-Werte werden nicht addiert.
Kann ich einen GdB von 50 verlangen?
Sie können eine höhere Feststellung beantragen oder eine Entscheidung mit den zulässigen Rechtsbehelfen überprüfen lassen. Ein Anspruch auf GdB 50 besteht aber nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Bewertung erfüllt sind.
Wird mein GdB durch einen Widerspruch automatisch erhöht?
Nein. Im Widerspruchsverfahren wird die Entscheidung erneut geprüft. Die Behörde kann zu einer anderen Bewertung kommen, muss dies aber nicht.
Bekomme ich mit GdB 30 einen Schwerbehindertenausweis?
Nein. Ein Schwerbehindertenausweis setzt grundsätzlich einen festgestellten GdB von mindestens 50 voraus. Auch eine Gleichstellung bei GdB 30 ersetzt diesen Ausweis nicht.
Fazit: GdB 30 muss nicht die letzte Entscheidung sein
Wenn Sie statt des erwarteten GdB von 50 nur einen GdB von 30 erhalten haben, sollten Sie zunächst unterscheiden, ob Sie die aktuelle Entscheidung für falsch halten oder ob sich Ihre gesundheitliche Situation später verändert hat.
Bei einem aktuellen Bescheid kann ein Widerspruch infrage kommen. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse kann eine Neufeststellung relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich auch eine bereits bestandskräftige Entscheidung überprüfen.
Ein höherer GdB ist dabei nicht garantiert. Entscheidend sind die tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen und ihre rechtliche Bewertung.
Wer seine Möglichkeiten kennt, kann besser einschätzen, welcher nächste Schritt zur eigenen Situation passt.
Quellen und rechtliche Grundlagen
Die Informationen in diesem Artikel beruhen auf den folgenden gesetzlichen Regelungen und offiziellen Informationsquellen:
- § 2 SGB IX – Behinderung, Schwerbehinderung und Gleichstellung
- § 152 SGB IX – Feststellung der Behinderung und Schwerbehindertenausweis
- § 84 SGG – Widerspruchsfrist
- § 44 SGB X – Überprüfung rechtswidriger Verwaltungsakte
- § 33b EStG – Behinderten-Pauschbetrag
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen und die Umstände des Einzelfalls.