
GdB 40: Welche Vorteile gibt es und wann ist eine Gleichstellung möglich?
Ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 ist für viele Betroffene eine schwierige Grenze. Die gesundheitlichen Einschränkungen sind offiziell anerkannt, trotzdem besteht noch keine Schwerbehinderteneigenschaft. Diese beginnt grundsätzlich erst ab einem GdB von 50.
Doch auch mit GdB 40 können bestimmte Rechte und Vergünstigungen verbunden sein. Besonders im Berufsleben kann eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen eine wichtige Rolle spielen.
Welche Vorteile gibt es bereits mit GdB 40? Was bringt eine Gleichstellung tatsächlich? Und welche Rechte bleiben Menschen mit einem GdB von 50 vorbehalten?
Welche Vorteile hat man mit GdB 40?
Auch ohne Schwerbehindertenausweis gibt es einige gesetzliche Vergünstigungen. Allerdings hängen diese teilweise von weiteren Voraussetzungen ab.
Steuerlicher Behinderten-Pauschbetrag
Mit einem festgestellten GdB von 40 beträgt der jährliche Behinderten-Pauschbetrag 860 Euro.
Dieser Betrag kann bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Er soll bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen pauschal abdecken, ohne dass diese einzeln nachgewiesen werden müssen.
Wichtig ist dabei: Die 860 Euro werden nicht ausgezahlt. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt von den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Zum Vergleich: Bei GdB 30 beträgt der Pauschbetrag 620 Euro, bei GdB 50 sind es 1.140 Euro jährlich.
Unterstützung im Berufsleben
Menschen mit einem GdB von 40 können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Dazu können beispielsweise Hilfen zur Anpassung des Arbeitsplatzes oder technische Arbeitshilfen gehören.
Welche Unterstützung infrage kommt, richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den Voraussetzungen der jeweiligen Leistung. Nicht jede Förderung setzt eine Gleichstellung voraus.
Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Ein besonders wichtiger Vorteil ist die Möglichkeit, bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung zu beantragen.
Diese kann zusätzliche Schutzrechte im Arbeitsleben eröffnen, obwohl der festgestellte GdB unter 50 liegt.
Eine Gleichstellung erfolgt jedoch nicht automatisch. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Wann ist eine Gleichstellung bei GdB 40 möglich?
Eine Gleichstellung kommt grundsätzlich für Menschen mit einem festgestellten GdB von 30 oder 40 infrage.
Entscheidend ist, ob sie aufgrund ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder nicht behalten können.
Dabei geht es also nicht allein um die Schwere einer Erkrankung, sondern um ihre konkreten Auswirkungen auf die berufliche Situation.
Ein Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat einen festgestellten GdB von 40. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen kann sie bestimmte berufliche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt ausführen. Dadurch entstehen Schwierigkeiten, ihren Arbeitsplatz dauerhaft zu behalten.
Unter solchen Umständen kann eine Gleichstellung infrage kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anders sieht es aus, wenn zwar ein GdB von 40 vorliegt, aber keine entsprechenden behinderungsbedingten Nachteile beim Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes bestehen.
Ein GdB von 40 allein reicht deshalb nicht aus, um automatisch gleichgestellt zu werden.
Zuständig für die Entscheidung ist die Agentur für Arbeit.
Was bringt eine Gleichstellung bei GdB 40?
Eine bewilligte Gleichstellung kann insbesondere im Arbeitsleben Vorteile bieten.
Besonderer Kündigungsschutz
Gleichgestellte Beschäftigte können grundsätzlich den besonderen Kündigungsschutz nach dem Schwerbehindertenrecht in Anspruch nehmen.
Das bedeutet, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen regelmäßig die vorherige Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamtes benötigt.
Allerdings gibt es Ausnahmen. Beispielsweise gelten besondere Regelungen in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses.
Auch der Zeitpunkt der Antragstellung kann eine Rolle spielen, wenn bereits eine Kündigung droht.
Eine Gleichstellung bedeutet daher nicht, dass eine Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Hilfen am Arbeitsplatz
Je nach Situation können gleichgestellte Beschäftigte von besonderen Unterstützungsmaßnahmen profitieren.
Dazu gehören beispielsweise technische Arbeitshilfen oder Maßnahmen, die eine behinderungsgerechte Beschäftigung ermöglichen sollen.
Auch für Arbeitgeber können bestimmte Fördermöglichkeiten bestehen.
Die Gleichstellung soll dazu beitragen, behinderungsbedingte Nachteile im Arbeitsleben auszugleichen und eine geeignete Beschäftigung zu ermöglichen oder zu erhalten.
Welche Vorteile gibt es trotz Gleichstellung nicht?
Hier besteht häufig ein Missverständnis: Wer mit GdB 40 gleichgestellt wird, erhält nicht automatisch sämtliche Rechte eines schwerbehinderten Menschen mit GdB 50.
Einige wichtige Unterschiede bleiben bestehen.
Kein gesetzlicher Zusatzurlaub
Der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX steht grundsätzlich schwerbehinderten Beschäftigten zu. Eine Gleichstellung allein begründet diesen Anspruch nicht.
Kein Schwerbehindertenausweis
Eine Gleichstellung verändert den festgestellten GdB nicht. Wer GdB 40 hat, behält auch nach einer Gleichstellung diesen Wert.
Ein Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich erst ab GdB 50 ausgestellt.
Keine besondere Altersrente allein aufgrund der Gleichstellung
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt unter anderem voraus, dass bei Rentenbeginn eine Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt. Eine Gleichstellung bei GdB 40 genügt dafür nicht.
Keine automatische kostenlose Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Auch die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr ergibt sich nicht allein aus einer Gleichstellung. Dafür gelten gesonderte gesetzliche Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Schwerbehinderteneigenschaft, Merkzeichen und gegebenenfalls Wertmarke.
GdB 40 oder 50: Warum macht die Grenze einen Unterschied?
Der Unterschied zwischen GdB 40 und GdB 50 betrifft nicht nur den steuerlichen Pauschbetrag.
Ab GdB 50 besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Schwerbehinderteneigenschaft. Damit können weitere Nachteilsausgleiche verbunden sein.
Dazu gehören beispielsweise der gesetzliche Zusatzurlaub für Beschäftigte und die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten.
Andere Vergünstigungen hängen zusätzlich von bestimmten Merkzeichen ab.
Ein GdB von 50 bedeutet deshalb nicht, dass automatisch sämtliche Nachteilsausgleiche gewährt werden.
Entscheidend ist immer, welche Voraussetzungen für die jeweilige Leistung oder Vergünstigung erfüllt sein müssen.
Kann man mit GdB 40 eine Erhöhung auf 50 beantragen?
Ja. Wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der letzten Feststellung wesentlich verändert haben, kann ein Antrag auf Neufeststellung infrage kommen.
Dabei wird geprüft, ob die bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach den geltenden versorgungsmedizinischen Grundsätzen inzwischen einen anderen Gesamt-GdB rechtfertigen.
Eine neue Diagnose oder eine Verschlechterung einzelner Beschwerden führt allerdings nicht automatisch zu GdB 50.
Wenn dagegen gerade erst ein Bescheid mit GdB 40 ergangen ist und Sie die Bewertung für falsch halten, kann grundsätzlich ein Widerspruch infrage kommen. Dabei ist insbesondere die Rechtsbehelfsfrist zu beachten.
Weitere Informationen zu den Handlungsmöglichkeiten nach einem unerwarteten Bescheid finden Sie in unserem Ratgeber „GdB 30 statt 50 bekommen? Was Sie jetzt tun können“.
Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche besser verstehen
Viele Menschen beschäftigen sich erst dann ausführlicher mit ihren Rechten, wenn ein GdB festgestellt wurde oder eine Gleichstellung im Raum steht.
Dabei entstehen häufig Fragen: Welche Vergünstigungen sind an einen bestimmten GdB gebunden? Wann sind Merkzeichen erforderlich? Und welche Rechte gelten nur für schwerbehinderte Menschen?
Der Schwerbehinderten-Kompass von Anspruch-einfach bietet weiterführende Informationen zum Schwerbehindertenausweis, zu Merkzeichen und zu Nachteilsausgleichen.
Er hilft dabei, die unterschiedlichen Regelungen besser einzuordnen und sich einen strukturierten Überblick über mögliche Rechte und Vergünstigungen zu verschaffen.
Häufige Fragen zu GdB 40
Habe ich mit GdB 40 Anspruch auf fünf Tage Zusatzurlaub?
Nein. Der gesetzliche Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX setzt grundsätzlich eine Schwerbehinderteneigenschaft voraus. Auch eine Gleichstellung bei GdB 40 führt nicht zu diesem gesetzlichen Anspruch.
Muss mein Arbeitgeber von meinem GdB 40 wissen?
Eine allgemeine Pflicht, dem Arbeitgeber jede festgestellte Behinderung mitzuteilen, besteht nicht. Je nach Arbeitsplatz, konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und geltend gemachten Rechten können jedoch besondere Mitteilungs- oder Offenlegungspflichten relevant werden.
Kann ich mit GdB 40 früher in Rente gehen?
Ein GdB von 40 allein berechtigt nicht zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Auch eine Gleichstellung ersetzt die dafür erforderliche Schwerbehinderteneigenschaft nicht. Andere Rentenarten können unabhängig davon unter ihren jeweiligen Voraussetzungen infrage kommen.
Ist eine Gleichstellung auch ohne aktuellen Arbeitsplatz möglich?
Ja, eine Gleichstellung kann auch für arbeitsuchende Menschen infrage kommen, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung ohne Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen können. Die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Fazit: Auch mit GdB 40 bestehen wichtige Rechte
Ein GdB von 40 bedeutet zwar noch keine Schwerbehinderteneigenschaft, ist aber keineswegs bedeutungslos.
Neben dem steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag können insbesondere Unterstützungsleistungen im Arbeitsleben relevant sein.
Für Menschen, deren Behinderung das Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes erschwert, kann eine Gleichstellung zusätzliche Schutzrechte eröffnen.
Wichtig ist, die Gleichstellung nicht mit einer Erhöhung des GdB zu verwechseln. Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche Voraussetzungen.
Wer die Unterschiede kennt, kann die eigenen Möglichkeiten besser einschätzen und prüfen, welche Rechte im persönlichen Fall relevant sein könnten.
Quellen und rechtliche Grundlagen
Die Informationen dieses Artikels beruhen auf folgenden gesetzlichen Regelungen und offiziellen Quellen:
- § 2 SGB IX – Schwerbehinderung und Gleichstellung
- § 151 SGB IX – Rechtsfolgen der Gleichstellung
- § 208 SGB IX – Zusatzurlaub
- § 33b EStG – Behinderten-Pauschbetrag
- Bundesagentur für Arbeit – Informationen zu Rechten und Leistungen am Arbeitsplatz
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob bestimmte Rechte oder Leistungen bestehen, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des Einzelfalls ab.